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   FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01 E   

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https://dejure.org/2003,4173
FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01 E (https://dejure.org/2003,4173)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2003 - 9 K 1783/01 E (https://dejure.org/2003,4173)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2003 - 9 K 1783/01 E (https://dejure.org/2003,4173)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anerkennung von Werbungskosten mangels einer Gewinnerzielungsabsicht; Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rentenrechten; Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag

  • Wolters Kluwer

    Einkünftemindernde Berücksichtigung von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten; Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren für einen Leibrentenversicherungsvertrag als Werbungskosten; Unterscheidung von Aufwendungen für den Erwerb ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 22 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 22 Nr. 1
    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten; Werbungskostenabzug; Anschaffungsnebenkosten - Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungskosten bei der Vermittlung von Darlehen zur Finanzierung einer sog. Kombirente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungskosten bei der Vermittlung von Darlehen zur Finanzierung einer sog. Kombirente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Aktuelle Entwicklung zur Abzugsfähigkeit der Kreditvermittlungsgebühr

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fremdfinanzierte Rente gegen Einmalbeitrag - Aktuelle Entwicklung zur Abzugsfähigkeit der Kreditvermittlungsgebühr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1299
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Nachdem der Beklagte zunächst die Anerkennung von Werbungskosten mangels einer Gewinnerzielungsabsicht generell abgelehnt hatte, änderte er auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 1999 - Az. X R 23/95, abgedruckt in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 - während des gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 20. Mai 1997 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1997 - anhängigen Klageverfahrens, das unter dem Aktenzeichen 9 K 415/98 geführt wird, mit Bescheid vom 28. November 2000 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1996 und berücksichtigte von diesen Werbungskosten lediglich Gebühren in Höhe von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596.748 DM, mithin 11.935 DM.

    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Bei Aufwendungen, die als Finanzierungsvermittlungskosten bezeichnet werden, kommt es indes darauf an, ob diese Kosten tatsächlich ausschließlich und in voller Höhe der Vermittlung des Finanzierungsdarlehens zugerechnet werden können oder ob in diesen Aufwendungen auch Kosten enthalten sind, die in Wirklichkeit dem Erwerb des Rentenstammrechtes dienten (vgl. BFH Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 39/00, BFH/NV 2002, 268).

    Jeder Vertrag hat eine selbstständige Bedeutung für die Erreichung des eigentlichen Vertragsziels - Erlangung frei verfügbarer Leistungen aus der Leibrentenversicherung - und ist im Hinblick auf die erstrebte Rentenhöhe und die biometrischen Daten der Versicherungsnehmer individuell auszurichten (so BFH Urteil vom 30. Oktober 2001, VIII R 29/00, a.a.O.).

  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Im Übrigen wies er auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00, abgedruckt in EFG 2003, 604 hin, und vertritt die Ansicht, der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar.

    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00 (EFG 2003, 604, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 8/03).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Welchem Bereich eine Vermittlungsgebühr ganz oder teilweise zuzuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die schlichte rechnungsmäßig Bezeichnung als Finanzierungskosten nicht entscheidend ist (vgl. Finanzgericht - FG - Münster Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510 - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 169/02 - im Anschluss an BFH Urteil vom 30. Oktober 2001, VIII R 39/00, a.a.O.).
  • BFH, 14.06.2000 - X B 38/00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03

    Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00 (EFG 2003, 604, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 8/03).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Dies vorausgesetzt folgt auch im Streitfall die Zuordnung der gezahlten Kundenprovision zu ihrem steuerrechtlich maßgeblichen Rechtsgrund --entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einiger anderer Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299, Revision VIII R 108/03; FG Köln, Urteile vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884, Revision X R 13/04, und vom 30. Juni 2004 8 K 6763/00, Revision X R 34/04)-- nicht schon allein aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung dieser Provision als "Kreditvermittlungsgebühr" und der für Zwecke des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber den Klägern abgegebenen entsprechenden Bestätigung der V. .
  • FG Köln, 17.02.2004 - 8 K 6831/00

    Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"

    Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

    Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299).

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 6763/00

    Kreditvermittlungsgebühr zur Finanzierung der Einmalzahlung einer Kombirente

    Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig der Einkunftssphäre zurechnen, ist der Anteil, der auf die Vermittlung der Finanzierungsmittel entfällt, zu schätzen (vergl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268; Finanzgericht - FG- Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299; FG Münster, Urteil vom 9 Oktober 2002 8 K 5167/01 E,EFG 2003, 510).

    Das schließt es nach Auffassung des Senats aber mit ein, dass der wirtschaftliche Gehalt der Kreditvermittlungsgebühr auch vollständig und ausschließlich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehen stehen kann (ebenso FG Münster, EFG 2003, 510 und FG Düsseldorf, EFG 2003, 1299).

  • FG Düsseldorf, 19.09.2007 - 9 K 4854/06

    Berücksichtigung von Gebühren einer sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" in voller

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage - Az.: 9 K 1783/01 E - hatte Erfolg.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 9 K 415/98 E, 9 K 1783/01 und VIII R 108/03 Bezug genommen.

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 6 K 26/04

    Vermittlung einer kreditfinanzierten Kombirente durch

    Die vom FA vertretene Auffassung, dass die Klägerin dem Leistungsempfänger gegen Entgelt einen Steuervorteil verschafft und dies Gegenstand der Leistungsbeziehung sei, ist aus mehreren Gründen unzutreffend: Die Klägerin ist nicht in der Lage dem einzelnen Leistungsempfänger einen Steuervorteil zu verschaffen, weil über die (ertrag-)steuerliche Qualifizierung der kreditfinanzierten lebenslangen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung ausschließlich das Finanzamt als staatliche Behörde im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entscheidet und in letzter Konsequenz die Finanzgerichte (vgl. die unterschiedliche Rechtsprechung der Finanzgerichte zu diesem Themenkomplex: FG Köln Urteil vom 30. Juni 2004 8 K 6763/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1762; FG Köln Urteil vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884; FG Düsseldorf Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E,EFG 2003, 1299; FG des Saarlandes Beschluss vom 6. Februar 2004 1 V 335/03, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index, 1121048; FG Düsseldorf Urteil vom 16. Oktober 2003 10 K 2634/99 E, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index, 1328328; FG Köln Urteil vom 21. August 2002 5 K 613/02, EFG 2003, 272; FG München Urteil vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31; FG Düsseldorf Urteil vom 21. Februar 2002 10 K 5523/96 E,EFG 2002, 840; FG Nürnberg Urteil vom 22. September 2000 VII 81/96, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index, 706347; FG Baden-Württemberg Urteil vom 4. Mai 1999 4 K 212/98, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index, 1111644; FG Baden-Württemberg Urteil vom 4. Mai 1999 4 K 198/98, EFG 2000, 924; FG Köln Urteil vom 19. November 1997 11 K 6482/94, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index 981219; FG Münster Urteil vom 18. September 1997 14 K 5268/95 E, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index 944861; FG Düsseldorf Urteil vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E, Haufe Rechtsprechungsdatenbank Haufe-Index, 853288) und der BFH (vgl. BFH Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFH/NV 2005, 120; Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268).
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